Statuten der österreichischen Arbeitsgemeinschaft für nephrologische Pflege und Dialysetechnik - ÖANPT
§ 1 Name, Sitz und Tätigkeit
Der Verein führt den Namen " Österreichische Arbeitsgemeinschaft für nephrologische Pflege und Dialysetechnik". Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.
§ 2 Adresse und rechtlicher Status
a) Die Adresse der Arbeitsgemeinschaft ist zu jeder Zeit die Adresse des Sekretariats.
b) Die Arbeitsgemeinschaft ist gemeinnützig und nicht auf Gewinn ausgerichtet.
c) Die offizielle Sprache der Arbeitsgemeinschaft ist Deutsch.
§ 3 Zweck der Arbeitsgemeinschaft
a) Interdisziplinäre Zusammenarbeit zur Verbesserung der umfassenden nephrologischen Betreuung in Österreich.
b) Kontaktpflege und Zusammenarbeit mit nationalen und internationalen Vereinigungen mit vergleichbarer Zielsetzung.
c) Förderung der kontinuierlichen Fortbildung im Bereich der nephrologischen Pflege und Dialysetechnik.
d) Die Forschung in der nephrologischen Pflege und Dialysetechnik anzuregen und zu fördern, sowie die Ergebnisse zu verbreiten.
e) Durchführung von Veranstaltungen zur Fortbildung und Information.
§ 4 Aufbringung der Mittel
Die Mittel des Vereins werden durch regelmäßige Beiträge der Mitglieder und Teilnehmerbeiträge von Tagungsteilnehmern aufgebracht sowie durch Spenden und Zuwendungen aller Art.
§ 5 Mitglieder
Der österreichischen Arbeitsgemeinschaft für nephrologische Pflege und Dialysetechnik können physische und juridische Personen als Mitglieder beitreten.
a) Ordentliche Mitglieder sind Personen, deren Arbeit mit der Betreuung von Nierenpatienten in Verbindung steht, welche in einem Krankenhaus oder Dialyseinstitut arbeiten und sind gleichzeitig Mitglieder bei der European Dialysis and Transplantation Nurses Association und European Renal Care Association, im folgenden als EDTNA-ERCA bezeichnet. Sie haben das aktive und passive Wahlrecht.
c) Unterstützende Mitglieder sind Firmen, die im Bereich der nephrologischen Pflege und Dialysetechnik Produkte vertreiben und andere Förderer der Vereinsziele. Sie haben das aktive Wahlrecht.
d) Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um die nephrologische Pflege und Dialysetechnik bemühen und verdient gemacht haben. Sie haben kein Wahlrecht.
§ 6 Beginn der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft beginnt bei allen Mitgliedern nach der Bekanntgabe des Beschlusses des Vorstandes, bei den Ehrenmitgliedern nach der Bekanntgabe des Beschlusses der Mitgliederversammlung (Generalversammlung).
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
- Freiwillig durch schriftliche Anzeige an den Vorstand drei Monate vor Ablauf des Vereinsjahres.
- Durch Streichung aus der Liste der Mitglieder:
- Wenn ein Mitglied trotz der ihm zugegangenen Mahnung länger als ein Jahr mit seinem Beitrag im Rückstand ist.
- Durch Ausschließung aus der Arbeitsgemeinschaft. Der Vorstand kann jene Mitglieder ausschließen, wenn diese die Beschlüsse der Vereinsorgane mißachten oder sonst das Ansehen oder die Interessen des Vereins gröblich beeinträchtigen. Bei Ehrenmitgliedern hat der Vorstand der Mitgliederversammlung (Generalversammlung) die entsprechenden Anträge vorzulegen.
- Durch Tod.
§ 8 Mitgliedsbeiträge
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird für jedes Vereinsjahr von der Generalversammlung festgesetzt. Ehrenmitglieder zahlen keine Beiträge.
§ 9 Rechte der Mitglieder
Die Rechte der ordentlichen und unterstützenden Mitglieder und die der Ehrenmitgliedschaft beziehen sich auf den Wirkungsbereich der ÖANPT.
§ 10 Pflichten der Mitglieder
Sämtliche Mitglieder haben nach besten Kräften die Interessen des Vereins stets voll zu wahren und zu fördern, die beschlossenen Mitgliedsbeiträge pünktlich zu bezahlen und sich an die Statuten des Vereins sowie an die Beschlüsse seiner Organe zu halten.
Den Mitgliedern wird es zur Pflicht gemacht, alles zu unterlassen, was dem Ansehen des Vereins abträglich sein kann.
§ 11 Organe des Vereins
Die Österreichische Arbeitsgemeinschaft für nephrologische Pflege und Dialysetechnik wird vom Vorstand geleitet, daneben besorgen die Generalversammlung (Migliederversammlung) und die Kassenprüfer die ihnen zukommenden Aufgaben.
§ 12 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens einem stellvertretenden Vorsitzenden (welche die Bezeichnung Präsident bzw.Vizepräsident führen können), aus dem Sekretär, dem Kassier und zusätzlich ein bis fünf Beiräten mit intern definierter Funktion. Dem Vorstand obliegt die Besorgung aller Vereinsangelegenheiten, die nicht einem anderen Vereinsorgan vorbehalten sind.
Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder, unter welchen sich der Vorsitzende oder ein stellvertretender Vorsitzender zu befinden haben, beschlußfähig und faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, vertreten den Verein nach außen. Ausfertigungen und Bekanntmachungen, insbesondere solche verbindlicher Natur, müssen vom Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden gefertigt und vom Sekretär, in finanziellen Angelegenheiten vom Kassier gegengezeichnet sein. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter beruft alle Versammlungen ein und führt den Vorsitz. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes sind die entsprechenden Vorstandsmitglieder berechtigt, für den Ablauf der Funktionsperiode ein Mitglied zu berufen. Jedes ordentliche Mitglied kann ein anderes Mitglied oder sich selbst für den Vorstand vorschlagen. Der vorgeschlagene Kandidat wird in einer offenen Abstimmung in der Generalversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit als Vorstandsmitglied bestätigt. Die Beiräte können im Rahmen der Generalversammlung über Vorschlag bestellt oder von den Vorstandsmitgliedern gemeinsam berufen werden.
§ 13 Die Generalversammlung
Das Vereinsjahr beginnt mit dem 1. Jänner und endet mit dem 31. Dezember.
Die ordentliche Generalversammlung hat mindestens einmal im Jahr stattzufinden. Weitere Mitgliederversammlungen können nach Bedarf vom Vorstand einberufen werden. Die Einberufung hat schriftlich vier Wochen vor dem anberaumten Termin unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Generalversammlung wird beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der ordentlichen Mitglieder anwesend ist. Ist dies zum anberaumten Termin nicht der Fall, wird die Generalversammlung nach Ablauf einer halben Stunde ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig. Anträge an die Generalversammlung müssen bis zwei Wochen vorher schriftich eingebracht werden.
Der Generalversammlung unterliegt:
- a) die Bestimmung der Mitgliedsbeiträge und sonstiger Leistungen der Vereinsmitgieder
- b) die dreijährliche Wahl der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
- c) die Ernennung von Ehrenmitgliedern und die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
- d) die Änderung der Statuten
- e) die Entgegennahme der Berichte der Rechnungsprüfer und die Entlastung des Vorstandes
- f) die Auflösung des Vereins
- g) die Beschlußfassung über Angelegenheiten, welche vom Vorstand der Generalversammlung vorgelegt werden.
§ 14 Schiedsgericht
Streitigkeiten (aus Vereinsverhältnissen hervorgegangen) werden durch ein Schiedsgericht geschlichtet, zu welchem jede der streitendenden Parteien zwei Mitglieder wählt, welche sich sodann über die Wahl eines fünften Mitgliedes zum Schiedsrichter einigen. Kommt diese Einigung nicht zustande, so entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Entscheidung des Schiedsgerichtes erfolgt mit Stimmenmehrheit endgültig und wird vom Vorstand vollzogen. Das Schiedsgericht ist bei seiner Entscheidung nicht an bestimmte Regeln gebunden und entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen unter Wahrung es Grundsatzes des beiderseitigen Gehörs. Bestellt eine im Streit befindliche Partei innerhalb einer Frist von 30 Tagen keinen Schiedsrichter, hat dies der Vorstand wahrzunehmen.
§ 15 Auflösung des Vereins
Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung (Generalversammlung) beschlossen werden. Das verbleibende Vereinsvermögen muss einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe.
§ 16 Sekretariat
Der Vorstand ist berechtigt, Organisation und administrative Tätigkeiten an ein dafür geeignetes Institut gegen Entgelt zu übertragen.