der österreichischen Arbeitsgemeinschaft für nephrologische Pflege und Dialysetechnik – ÖANPT

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeit

Der Verein führt den Namen "Österreichische Arbeitsgemeinschaft für nephrologische Pflege und Dialysetechnik". Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.

§ 2 Adresse und rechtlicher Status

a) Die Adresse der Arbeitsgemeinschaft ist zu jeder Zeit die Adresse des Sekretariats. b) Die Arbeitsgemeinschaft ist gemeinnützig und nicht auf Gewinn ausgerichtet. c) Die offizielle Sprache der Arbeitsgemeinschaft ist Deutsch.

§ 3 Zweck der Arbeitsgemeinschaft

a) Interdisziplinäre Zusammenarbeit zur Verbesserung der umfassenden nephrologischen Betreuung in Österreich.
b) Kontaktpflege und Zusammenarbeit mit nationalen und internationalen Vereinigungen mit vergleichbarer Zielsetzung.
c) Förderung der kontinuierlichen Fortbildung im Bereich der nephrologischen Pflege und Dialysetechnik. d) Die Forschung in der nephrologischen Pflege und Dialysetechnik anzuregen und zu fördern, sowie die Ergebnisse zu verbreiten.
e) Durchführung von Veranstaltungen zur Fortbildung und Information.

§ 4 Aufbringung der Mittel

Die Mittel des Vereins werden durch regelmäßige Beiträge der Mitglieder und Teilnehmerbeiträge von Tagungsteilnehmern aufgebracht sowie durch Spenden und Zuwendungen aller Art.

§ 5 Mitglieder

Der österreichischen Arbeitsgemeinschaft für nephrologische Pflege und Dialysetechnik können physische und juridische Personen als Mitglieder beitreten.
a) Mitglieder sind Personen, deren Arbeit mit der Betreuung von Nierenpatienten in Verbindung steht, welche in einem Krankenhaus oder Dialyseinstitut arbeiten. Sie haben das aktive und passive Wahlrecht.
b) Unterstützende Mitglieder sind Firmen, die im Bereich der nephrologischen Pflege und Dialysetechnik Produkte vertreiben und andere Förderer der Vereinsziele. Sie haben das aktive Wahlrecht.
c) Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um die nephrologische Pflege und Dialysetechnik bemühen und verdient gemacht haben. Sie haben kein Wahlrecht.

§ 6 Beginn der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft beginnt bei allen Mitgliedern mit Teilnahme an der Fachfortbildung im jeweiligen Jahr. Bei den Ehrenmitgliedern nach der Bekanntgabe des Beschlusses der Mitgliederversammlung (Generalversammlung).

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:

  • Mitglieder laut § 5a)
    • Nach einem Kalenderjahr Durch Tod
    • Freiwillig durch schriftliche Anzeige an den Vorstand drei Monate vor Ablauf des Vereinsjahres.
    • Durch Tod
  • Mitglieder laut § 5b)
    • Freiwillig durch schriftliche Anzeige an den Vorstand drei Monate vor Ablauf des Vereinsjahres.
    • Durch Streichung aus der Liste der Mitglieder: Wenn ein Mitglied trotz der ihm zugegangenen Mahnung länger als ein Jahr mit seinem Beitrag im Rückstand ist.
    • Durch Ausschließung aus der Arbeitsgemeinschaft. Der Vorstand kann jene Mitglieder ausschließen, wenn diese die Beschlüsse der Vereinsorgane missachten oder sonst das Ansehen oder die Interessen des Vereins gröblich beeinträchtigen. Bei Ehrenmitgliedern hat der Vorstand der Mitgliederversammlung (Generalversammlung) die entsprechenden Anträge vorzulegen.
  • Mitglieder laut § 5c)
    • Freiwillig durch schriftliche Anzeige an den Vorstand drei Monate vor Ablauf des Vereinsjahres.
    • durch Streichung aus der Liste der Mitglieder: Bei Ehrenmitgliedern hat der Vorstand der Mitgliederversammlung (Generalversammlung) die entsprechenden Anträge vorzulegen.
    • Durch Tod

§ 8 Mitgliedsbeiträge

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird für jedes Vereinsjahr von der Generalversammlung festgesetzt. Ehrenmitglieder zahlen keine Beiträge.

§ 9 Rechte der Mitglieder

Die Rechte der ordentlichen und unterstützenden Mitglieder und die der Ehrenmitgliedschaft beziehen sich auf den Wirkungsbereich der ÖANPT.

§ 10 Pflichten der Mitglieder

Sämtliche Mitglieder haben nach besten Kräften die Interessen des Vereins stets voll zu wahren und zu fördern, die beschlossenen Mitgliedsbeiträge pünktlich zu bezahlen und sich an die Statuten des Vereins sowie an die Beschlüsse seiner Organe zu halten. Den Mitgliedern wird es zur Pflicht gemacht, alles zu unterlassen, was dem Ansehen des Vereins abträglich sein kann.

§ 11 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Generalversammlung, der Vorstand, der den Verein leitet, die Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht.

§ 12 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens einem stellvertretenden Vorsitzenden (welche die Bezeichnung Präsident bzw. Vizepräsident führen können), aus dem Sekretär, dem Kassier und zusätzlich ein bis fünf Beiräten mit intern definierter Funktion. Dem Vorstand obliegt die Besorgung aller Vereinsangelegenheiten, die nicht einem anderen Vereinsorgan vorbehalten sind. Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt drei Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder, unter welchen sich der Vorsitzende oder ein stellvertretender Vorsitzender zu befinden haben, beschlussfähig und fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, vertreten den Verein nach außen. Ausfertigungen und Bekanntmachungen, insbesondere solche verbindlicher Natur, müssen vom Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden gefertigt und vom Sekretär, in finanziellen Angelegenheiten vom Kassier gegengezeichnet sein. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter beruft alle Versammlungen ein und führt den Vorsitz. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes sind die entsprechenden Vorstandsmitglieder berechtigt, für den Ablauf der Funktionsperiode ein Mitglied zu berufen. Jedes ordentliche Mitglied kann ein anderes Mitglied oder sich selbst für den Vorstand vorschlagen. Der vorgeschlagene Kandidat wird in einer offenen Abstimmung in der Generalversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit als Vorstandsmitglied bestätigt. Die Beiräte können im Rahmen der Generalversammlung über Vorschlag bestellt oder von den Vorstandsmitgliedern gemeinsam berufen werden.

§ 13 Die Generalversammlung

Das Vereinsjahr beginnt mit dem 1. Jänner und endet mit dem 31. Dezember. Die ordentliche Generalversammlung hat mindestens einmal im Jahr stattzufinden. Weitere Mitgliederversammlungen können nach Bedarf vom Vorstand einberufen werden. Die Einberufung hat schriftlich vier Wochen vor dem anberaumten Termin unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Generalversammlung wird beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der ordentlichen Mitglieder anwesend ist. Ist dies zum anberaumten Termin nicht der Fall, wird die Generalversammlung nach Ablauf einer halben Stunde ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Anträge an die Generalversammlung müssen bis zwei Wochen vorher schriftlich eingebracht werden. Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung, durch schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder, auf Verlangen der Rechnungsprüfer, oder Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s oder durch Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators binnen vier Wochen statt. Der Generalversammlung unterliegt:

  • a) die Bestimmung der Mitgliedsbeiträge und sonstiger Leistungen der Vereinsmitglieder
  • b) die dreijährliche Wahl der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
  • c) die Ernennung von Ehrenmitgliedern und die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
  • d) die Änderung der Statuten
  • e) die Entgegennahme der Berichte der Rechnungsprüfer und die Entlastung des Vorstandes
  • f) die Auflösung des Vereins
  • g) die Beschlussfassung über Angelegenheiten, welche vom Vorstand der Generalversammlung vorgelegt werden.

Im Falle der Statutenänderung oder Auflösung des Vereins ist eine 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich, ansonsten genügt die einfache Mehrheit.

§ 14 Rechnungsprüfer

Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist. Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten. Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung.

§ 15 Schiedsgericht

Streitigkeiten (aus Vereinsverhältnissen hervorgegangen) werden durch ein Schiedsgericht geschlichtet, zu welchem jede der streitendenden Parteien zwei Mitglieder wählt, welche sich sodann über die Wahl eines fünften Mitgliedes zum Schiedsrichter einigen. Kommt diese Einigung nicht zustande, so entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Entscheidung des Schiedsgerichtes erfolgt mit Stimmenmehrheit endgültig und wird vom Vorstand vollzogen. Das Schiedsgericht ist bei seiner Entscheidung nicht an bestimmte Regeln gebunden und entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen unter Wahrung es Grundsatzes des beiderseitigen Gehörs. Bestellt eine im Streit befindliche Partei innerhalb einer Frist von 30 Tagen keinen Schiedsrichter, hat dies der Vorstand wahrzunehmen.

§ 16 Auflösung des Vereins

Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung (Generalversammlung) beschlossen werden. Das verbleibende Vereinsvermögen muss einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe.

§ 17 Sekretariat

Der Vorstand ist berechtigt, Organisation und administrative Tätigkeiten gegen Entgelt an ein dafür geeignetes Institut zu übertragen.